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BGH, 30.06.2010 - 2 StR 267/10 |
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Volltextveröffentlichungen (7)
- HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Berichtigung des Urteilstenors wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 2
Berichtigung des Urteilstenors wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 11.08.2005 - 5 StR 200/05
Verteidigerbeistand und Konsultationsrecht (keine Hilfspflicht nach Unterstützung …
Auszug aus BGH, 30.06.2010 - 2 StR 267/10
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg (Lahn) vom 21. Januar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Urteilstenor wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens entsprechend der ausweislich des Protokolls verkündeten Urteilsformel (Bl. 556 d.A.) dahin berichtigt, dass der Angeklagte schuldig ist der Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Nötigung, der Sachbeschädigung in Tateinheit mit Bedrohung, der Bedrohung in Tateinheit mit Nachstellung und der versuchten Nötigung (vgl. BGH, Beschl. vom 11. August 2005 - 5 StR 200/05).